Der Finanzsektor in Deutschland ist aufgrund seiner Größe, Stabilität und nicht zuletzt wegen seiner geographischen Lage besonders attraktiv für Geldwäscheaktivitäten. Der kontinuierliche Anstieg eingehender Verdachtsmeldungen in den letzten Jahren im Finanzsektor ist ein klares Zeichen und Beleg steigender geldwäscheaufsichtsrechtlicher Bemühungen, diesen Wirtschaftszweig noch stärker zu regulieren.
Verpflichtete Unternehmen im Finanzsektor
Inhaltsverzeichnis
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) entwickelt die risikobasierte Geldwäscheaufsicht stetig weiter und wirkt auf eine Verbesserung der Risikoorientierung und -kultur der unter ihrer Aufsicht stehenden Verpflichteten hin.
Die Regulierungsdichte hat durch den Einfluss supranationaler, nationaler und regionaler Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden in den letzten Jahren stetig zugenommen und hat mit den jüngsten Novellierungen des GwG zum 01.01.2020 und 01.08.2021 eine neue Qualität erreicht.
Eine Auflistung der zur Geldwäscheprävention verpflichteten Unternehmen im Finanzsektor ist in § 2 Abs. 1 GwG zu finden:
- Kreditinstitute (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 GwG)
- Finanzdienstleistungsinstitute (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 GwG)
- Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 GwG)
- Agenten für Zahlungsdienste und E-Geld (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 GwG)
- Selbstständige Gewerbetreibende im Bereich Zahlungsdienste / E-Geld (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 GwG)
- Finanzunternehmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 GwG)
Folglich können auch Unternehmen mit Bezug zum Finanzsektor, die keine Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute, Kapitalanlagegesellschaften oder Investmentaktiengesellschaften sind, Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes sein.
Eine aufsichtsrechtliche Sonderstellung kommt Finanzunternehmen i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 6 GwG zu: diese werden von den nach Landesrecht zuständigen Behörden beaufsichtigt.
Alle übrigen obengenannten Verpflichteten unterliegen der Aufsicht durch die BaFin.
Beachten Sie auch, dass das GwG seit 2020 auch eine eigene Definition für verpflichtete Finanzunternehmen (§ 1 Absatz 24 GwG) enthält:
Ein Finanzunternehmen im Sinne des GwG ist ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit darin besteht,
- Beteiligungen zu erwerben, zu halten oder zu veräußern,
- Geldforderungen mit Finanzierungsfunktion entgeltlich zu erwerben,
- mit Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung zu handeln,
- Finanzanlagenvermittler nach § 34f Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung und Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung zu sein, es sei denn, die Vermittlung oder Beratung bezieht sich ausschließlich auf Anlagen, die von Verpflichteten nach diesem Gesetz vertrieben oder emittiert werden,
- Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und die damit verbundenen Fragen zu beraten sowie bei Zusammenschlüssen und Übernahmen von Unternehmen diese Unternehmen zu beraten und ihnen Dienstleistungen anzubieten oder
- Darlehen zwischen Kreditinstituten zu vermitteln (Geldmaklergeschäfte).
Weiterführende Informationen zur geldwäscherechtlichen Einordnung von Finanzunternehmen finden Sie in unserem Fachbeitrag.
Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Es gehört zu den zentralen Pflichten aller verpflichteten Unternehmen im Finanzsektor, den Missbrauch des Finanzsystems durch Verschleierung und Verschiebung von Vermögenswerten illegaler Herkunft sowie Finanzierung von Terrorismus wirksam zu verhindern.
Solche kriminellen Aktivitäten können nicht nur das betroffene Unternehmen bedrohen, sondern auch die Integrität und Stabilität des gesamten Finanzplatzes Deutschland gefährden (Wirecard-Skandal).
Pflichtenkatalog
Transparenz ist der wichtigste Schlüssel zur Risikovermeidung.
Zentrale Aufgabe ist es hierbei, für Transparenz in den Geschäftsbeziehungen zu sorgen.
Die konkreten Sicherheitsvorkehrungen der Verpflichteten müssen somit im Verhältnis zu den Risiken stehen (risikobasierter Ansatz).
Nach § 4 GwG müssen die Verpflichteten über ein wirksames Risikomanagement verfügen, welches sowohl eine Risikoanalyse nach § 5 GwG als auch interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG umfasst. Diese Verpflichtungen stehen im Zentrum eines risikobasierten Vorgehens.
Im Fokus steht dabei gemäß § 4 Abs. 1 GwG die Geschäftstätigkeit der Verpflichteten.
Insbesondere sind die sog. “Sorgfaltspflichten” einzuhalten. Neben der Identifizierung des Vertragspartners, der gegebenenfalls für ihn auftretenden Person und eines eventuell abweichenden wirtschaftlich Berechtigten, ist es notwendig festzustellen, ob es sich bei diesem Kunden um eine politisch exponierte Person, um ein Mitglied der Familie oder um eine ihr bekanntermaßen nahestehende Person handelt.
Zudem müssen Informationen über den Zweck und über die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung eingeholt und gewichtet werden, sofern sich diese Informationen nicht bereits aus der Geschäftsbeziehung zweifelsfrei ergeben oder verstärkte Sorgfaltspflichten gem. § 15 GwG anzuwenden sind.
Überwachung von Geschäftsbeziehungen
Ergänzend muss eine kontinuierliche Überwachung von Geschäftsbeziehungen erfolgen. Im Zuge dieses kontinuierlichen Screenings haben die Verpflichteten sicherzustellen, dass die jeweiligen Dokumente und Informationen unter Berücksichtigung des einschlägigen Risikos im angemessenen zeitlichen Abstand aktualisiert werden. Ein solches Screening macht es möglich, Geldflüsse nachzuvollziehen und auffälligen oder verdächtigen Transaktionen respektive Geschäftsbeziehungen auf die Spur zu kommen.
Gemäß § 15 Abs. 2 GwG haben Verpflichtete die sog. verstärkten Sorgfaltspflichten zu erfüllen, wenn sie gemäß Risikoanalyse oder im Einzelfall feststellen, dass ein höheres Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht.
Verstärkte Sorgfaltspflichten sind zusätzlich zu den grundsätzlich immer bestehenden Sorgfaltspflichten gemäß § 10 GwG zu erfüllen. Vereinfachte Sorgfaltspflichten müssen risikobasiert begründet werden und sind nur in Ausnahmefällen in Anwendung zu bringen.
Weitere zentrale Pflichten stellen die Schulung auf geldwäscherechtliche Risiken (§ 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG) und die Meldung an die FIU im Verdachtsfall dar (Meldepflicht gem. § 43 GwG, s.a. Verdachtsmeldewesen).
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