Die EU und die Bundesregierung haben der Geldwäsche in Deutschland den Kampf angesagt. Neben dem Goldhandel sind auch Juweliere, Uhren-, Schmuck- und Antiquitätenhändler von diesem resoluten Vorgehen verstärkt betroffen. Die Branche der Juweliere, Schmuck- und Uhrenhändler erscheint aus Sicht des Gesetzgebers für Geldwäscher besonders attraktiv.

Prävention von Geldwäsche im KunsthandelDas GwG setzt Juweliere, Antiquitäten-, Schmuck- und Edelmetallhändler zunehmend unter Druck.

Gold, Diamanten, Juwelen und teure Uhren sind weltweit als Zahlungsmittel anerkannt, unterliegen keinen großen Wertschwankungen und gewährleisteten in der Vergangenheit zudem Anonymität.

Geht es nach dem Geldwäschegesetz (GwG), ist mit dieser Anonymität schon bei relativ niedrigen Umsätzen nun endgültig Schluss.

Aber nicht wenige der vom Gesetzgeber vorgesehenen Maßnahmen zur Geldwäscheprävention sind aus Sicht von Juwelieren, Antiquitäten-, Schmuck- und Uhrenhändlern unverständlich und stellenweise deutlich überzogen.

Zudem herrscht unter Juwelieren, Antiquitäten-, Schmuck- und Uhrenhändlern eine große Unsicherheit über das rechtlich richtige Vorgehen. Komplizierte Regelungen wie das einzuführende Risikomanagement, KYC- und Transaktionsmonitorings in Verbindung mit teilweise hohen Strafen bei Nichtbefolgung stellen Juweliere, Antiquitäten-, Uhren- und Schmuckhändler vor große Herausforderungen.

PEQURIS hat sich zum Ziel gesetzt, Juweliere, Antiquitäten-, Uhren-, Gold- und Schmuckhändler bei der Umsetzung der Geldwäscherichtlinien zu unterstützen.

Kompetent, pragmatisch und kostengünstig.

Nachfolgend finden Sie die GwG-Richtlinien für Juweliere, Uhren-, Antiquitäten- und Schmuckhändler im Überblick.

 

 

 

Änderungen für Juweliere, Antiquitäten-, Schmuck- und Edelmetallhändler

Unternehmen, die gewerblich mit hochwertigen Gütern wie Antiquitäten, Schmuck, Uhren, Edelmetallen oder Edelsteinen handeln, zählen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG zum Kreis der Verpflichteten:

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie zum 1. Januar 2020 sind Händler hochwertiger Güter verpflichtet, ein System zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu installieren, sobald Bartransaktionen im Wert von 10.000 Euro oder mehr vorgenommen werden. Dies kann sich auch durch die Vornahme mehrerer Einzeltransaktionen, die kumuliert den Schwellenwert von 10.000 Euro erreichen, erfüllen.

Diese Schwelle wurde mit der Novellierung des GwG zum 01. Januar 2020 für Edelmetallhändler auf 2.000 (!) Euro herabgesetzt.

Auch ein genereller Ausschluss hoher Barzahlungen entbindet den Händler nicht von bestimmten Pflichten!

Geldwäscherechtliche Kenntnisse muss ein Händler auch dann haben, wenn er grundsätzlich keine Barzahlungen über den Schwellenwerten annimmt oder tätigt. Beispielsweise müssen die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach GwG unabhängig von der Höhe einer Transaktion auch immer dann beachtet werden, wenn ein Verdacht der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht.

Ein Verdachtsmoment und damit die Pflicht zur Prüfung bestimmter Informationen bzw. zur Abgabe einer Verdachtsmeldung kann jederzeit entstehen, auch bei geringeren Beträgen oder unbaren Transaktionen.

Damit sind fast alle gewerblichen Händler von Antiquitäten, Schmuck, Uhren, Edelmetallen und Edelsteinen in Deutschland betroffen und aufgefordert, entsprechende Maßnahmen gegen Geldwäsche zu ergreifen.

Hierzu gehört gegebenenfalls auch die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten. Andernfalls drohen Strafen.

 

Rechtliche Konsequenzen & Strafen

Die Strafen bei Verstößen gegen die Auflagen des GwG sind empfindlich.

Vorsätzlich oder leichtfertig (=mit vorwerfbarer Unachtsamkeit) begangene Verstöße gegen das GwG stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Neben Bußgeldzahlungen von bis zu 100.000 Euro je Verstoß können die zuständigen Behörden auch die Einziehung der Ware bzw. der bezahlten Gelder anordnen. Mehrfachbußgelder bis zu einer Höhe von 1 Million Euro oder 10 % des Vorjahresumsatzes sind dabei denkbar.

Zudem sind verdachtsunabhängige Kontrollen jederzeit möglich. Verstöße gegen die vorgeschriebenen internen Sicherungsmaßnahmen und Sorgfaltspflichten oder das Fehlen einer Risikoanalyse können entsprechend der Schwere und der wirtschaftlichen Bedeutung geahndet werden (§ 56 GwG).

Im Extremfall (bei fortgesetzten, nachhaltigen Verstößen) droht Ihnen als Juwelier, Uhren-, Schuck- und Antiquitätenhändler sogar eine Untersagung der Berufs- bzw. Geschäftsausübung.

Hinzu kommt die persönliche Haftung des Geschäftsführers oder Inhabers wegen des Fehlens eines Präventionskonzepts und / oder dessen unzureichender Umsetzung und Überwachung (§ 130 OWiG).

Da es in Deutschland kein Unternehmensstrafrecht gibt, richtet sich eine Verurteilung immer gegen die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens. Dem folgend setzen die Behörden auf sog. „blaming and shaming“ (zu Deutsch: An den öffentlichen Pranger stellen). Bestandskräftige Bescheide wegen Verstößen gegen das GwG werden dabei auf der Homepage der Aufsichtsbehörden namentlich veröffentlicht.

Ferner handelt es sich bei Geldwäsche um einen Straftatbestand: Der Gesetzgeber knüpft die Strafbarkeit nach § 261 StGB also bereits an eine leichtfertige Begehung.

Aus den vorgenannten Gründen ist die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben durch Umsetzung eines effektiven Geldwäschepräventionskonzepts und ggf. die Bestellung von Geldwäschebeauftragten unabdingbar.

 

Gesetzliche Pflichten gemäß GwG

Die Kernpflichten nach dem GwG lassen sich in drei Säulen aufgliedern:

Geldwäscheprävention: Pflichten für Kunsthändler und Galeristen

 

Was bedeutet die Einführung eines Risikomanagements?

Der Gesetzgeber verlangt von Händlern hochwertiger Güter, soweit sie Bargeschäfte von mindestens 10.000 Euro (Edelmetallhändler: 2.000 Euro) tätigen, ein wirksames Risikomanagement zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzurichten, zu aktualisieren und die Einhaltung zu kontrollieren. Das Risikomanagement besteht zwingend aus einer Risikoanalyse und den sich hieraus ableitenden internen Sicherungsmaßnahmen wie:

  • Ausarbeitung von internen Grundsätzen zur Geldwäscheprävention
  • Verfahren und Kontrollen
  • Schulung und Zuverlässigkeitsüberprüfung der Mitarbeiter
  • ggf. Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters
  • Dokumentations- und Nachweispflichten für den Zeitraum von 5 Jahren
  • Whistleblowingsystem

 

 

Im Vordergrund steht dabei eine risikoorientierte Betrachtungsweise. Die Systeme und Maßnahmen müssen der individuellen Größe, Organisation und Risikosituation des jeweiligen Händlers Rechnung tragen.

Bei der Risikoanalyse ist sicherzustellen, dass auffällige Kundenverbindungen und Transaktionen mit besonderer Aufmerksamkeit behandelt werden.

Insbesondere müssen Sie Ihre Mitarbeiter erstmalig und laufend (mindestens jährlich) hinsichtlich der Typologien und Techniken der Geldwäsche und über die einschlägigen geldwäscherechtlichen Vorschriften unterrichten. Zudem verlangen die zuständigen Aufsichtsbehörden die Vorlage Ihres Geldwäschepräventionskonzepts und Nachweise über die Schulung Ihrer Mitarbeiter auf Geldwäscheprävention. Ohne Schulung ist keine Sensibilisierung und somit keine Prävention im Güterhandel möglich.

 

Gesetzliche Sorgfaltspflichten

Als Edelmetallhändler, Juwelier, Schmuck- Uhren- oder Antiquitätenhändler müssen Sie die sogenannten Sorgfaltspflichten (§§ 10 – 15 GwG) erfüllen.

Zentraler Anknüpfungspunkt für die Sorgfaltspflichten ist das sogenannte „Know–Your–Customer“-Prinzip (KYC – zu Deutsch: Kenne Deinen Kunden).

Das KYC-Prinzip erfordert eine umfassende Überprüfung des Kunden bzw. Vertragspartners vor dem jeweiligen Geschäftsabschluss bei Bartransaktionen ab 10.000 Euro (Edelmetallhändler: Ab 2.000 Euro).

Bei konkretem Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gilt die Meldepflicht für alle Güterhändler unabhängig von der Zahlungsart (bar oder unbar) oder der Höhe der Transaktion! Geschäftsführer haften für das Erkennen eines Verdachtsfalles immer persönlich!

Solange die vollständige KYC-Prüfung nicht erfolgt ist, darf das Geschäft nicht abgeschlossen werden!

Im Rahmen des Know-Your-Customer-Prinzips müssen Sie folgende Maßnahmen noch vor einem Kauf (Vertragsabschluss) ergreifen:

  • Identifizierung des Käufers / Vertragspartners
  • Anfertigung einer Kopie / digitale Erfassung eines gültigen Ausweisdokuments; bei juristischen Personen: Registerauszug
  • Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten
  • Überwachen der Geschäftsbeziehung
  • Abgleich mit PEP- und Sanktionslisten
  • Dokumentation und Aufbewahrung der Unterlagen für mind. 5 Jahre

 

Die Aufsichtsbehörden müssen nach dem Gesetz die Einhaltung dieser Pflichten kontrollieren, können bei Bedarf Maßnahmen anordnen und Zuwiderhandlungen entsprechend ahnden.

Zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten bietet sich der Einsatz unterstützender Software an, um eine Verzögerung von Geschäftsabschlüssen zu vermeiden und der Dokumentationspflicht GwG-konform nachzukommen.

 

 

Brauchen Juweliere, Antiquitäten-, Schmuck- und Uhrenhändler einen Geldwäschebeauftragten?

 

Die Bestellung von qualifizierten, staatlich anerkannten Geldwäschebeauftragten wird von den zuständigen Aufsichtsbehörden auf Landesebene durch Erlass von Allgemeinverfügungen angeordnet (vgl. § 7 Abs. 3 GwG)

Die entsprechenden Allgemeinverfügungen verpflichten Juweliere, Antiquitäten-, Schmuck-, Uhren- und Edelmetallhändler zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten, wenn diese

  • zur Implementierung eines Risikomanagements verpflichtet sind
  • gewerblich mit hochwertigen Gütern handeln,
  • diese Tätigkeit mindestens 50 % des Gesamtumsatzes ausmacht und
  • am letzten Tag des vorherigen Wirtschaftsjahres mindestens 10 Mitarbeiter (!) in den Bereichen Akquise, Kasse, Kundenbuchhaltung, Verkauf und Vertrieb (einschließlich des Leitungspersonals) beschäftigt haben.

 

PEQURIS bietet professionelle, sichere und kostengünstige Lösungen

Neben der rechtlichen Sicherheit und Expertise, die Compliance-Dienstleister wie PEQURIS bieten, spricht insbesondere der Kostenfaktor für eine (teilweise) Auslagerung der GwG-Verpflichtungen.

Schon die Einbindung einer prozessoptimierten Software zur Erfüllung der Kernpflichten kann sich hier als äußerst effizient und kostengünstig erweisen:

  • Fundierte und risikoorientierte Beratung mit Rücksicht auf Ihre Geschäftsabläufe
  • Stellung einer webbasierten Software Lösung zur Erfüllung der KYC-Pflichten gemäß GwG
  • Möglichkeit der Realtime-Überprüfung des Kunden bzw. Vertragspartners am POS (KYC)
  • Online-Schulungen in Geldwäscheprävention für Mitarbeiter und Management
  • Etablierung eines effektiven Risikomanagements
  • Falls erforderlich: Stellung der externen Geldwäschebeauftragten

 

 

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!

 

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