Die Novellierung des Geldwäschegesetzes (GwG) vom 01. Januar 2020 macht Beteiligungsgesellschaften explizit zu gesetzlich Verpflichteten. Was diese Regelung für Beteiligungsgesellschaften konkret bedeutet, soll im nachfolgenden Artikel näher erläutert werden.

 

Zur Legaldefinition des Finanzunternehmens im GwG

Nach § 1 III KWG sind Finanzunternehmen alle Unternehmen, die keine Institute und keine Kapitalverwaltungsgesellschafen (KVG) oder extern verwaltete Investmentgesellschaften sind und deren Haupttätigkeit u. a. im Erwerb und Halten von Beteiligungen, § 1 III 1 Nr. 1 KWG, besteht. Der Terminus „Finanzunternehmen“ klingt erst einmal nach einem typischen Geldeinlageinstitut, welches Girokonten und andere Einlagen verwaltet. Dies ist im geldwäscherechtlichen Verständnis jedoch nicht der Fall. Die Begrifflichkeit von Finanzunternehmen wird in § 1 Absatz 24 GwG neu bestimmt und von der Definition im KWG gelöst (vgl. BT-Drucksache 19/13827, S. 68).

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 GwG in Verbindung mit § 1 Abs. 24 Nr. 1 GwG fallen unter die Finanzunternehmen auch jene aus dem Nichtfinanzsektor, „deren Haupttätigkeit in dem Erwerb, dem Halten oder dem Veräußern von Beteiligungen besteht.“

Die Aufnahme der Finanzunternehmen, in den Kreis der geldwäscherechtlich Verpflichteten nach § 2 Abs, 1 Nr. 6 GwG, dient als Auffangtatbestand für alle Unternehmen mit Bezug zum Finanzsektor ohne selbst Kredit- oder Zahlungsinstitut i. S. d. KWG bzw. einer der in § 2 Abs. 1 Nr. 1-5 GwG aufgelisteten Dienstleister zu sein.

 

 

Geldwäscherechtliche Pflichten von Beteiligungsunternehmen

Als Verpflichtete müssen die Beteiligungsgesellschaften die Pflichten nach dem GwG erfüllen.

Dies bedeutet:

  • Für Finanzunternehmen und damit auch für Beteiligungsgesellschaften gilt gem. § 7 Absatz 1 GwG – im Gegensatz zu anderen Verpflichteten des Nichtfinanzsektors – die Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (im englischen MLRO/AMLO) sowie seines Stellvertreters. Dieser ist direkt der Leitungsebene unterstellt und für die Implementierung der geldwäscherechtlichen Maßnahmen sowie für die Überprüfung der Einhaltung zuständig.
  • Aufbau eines Risikomanagements, bestehend aus der Risikoanalyse und den daraus resultierenden Sicherungsmaßnahmen
  • Registrierung bei der FIU und Abgabe von Verdachtsmeldungen, sofern Verdachtsmomente vorliegen

Der Aufbau eines wirksamen Risikomanagements ist bei der Geldwäscheprävention unumgänglich. Das Risikomanagement (§ 4 GwG) umfasst die Erstellung einer Risikoanalyse sowie die Implementierung von internen Sicherungsmaßnahmen.

In der Risikoanalyse muss die Ermittlung und anschließende Bewertung der Risiken des Unternehmens, um für Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden, erfolgen. Insbesondere die Faktoren aus den Anlagen 1 und 2 zum GwG müssen dabei berücksichtigt werden. Die Risikoanalyse muss dokumentiert, regelmäßig überprüft und bei Änderungen, hinsichtlich des Risikopotenzials, aktualisiert werden. Im Anschluss daran werden angemessene interne Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG) entwickelt, um festgestellte Risiken zu mitigieren.

Zu den internen Sicherungsmaßnahmen gehören mitunter:

  • Erstellung von Verfahrensanweisungen und Richtlinien zu Zwecken der Geldwäscheprävention sowie deren Umsetzung
  • Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und Stellvertreters
  • Überprüfung der Mitarbeiter hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit (Know your Employee „KYE“)
  • Überprüfung des Vertragspartners, der auftretenden Person und des wirtschaftlich Berechtigten
    geldwäscherechtliche Schulungen der Mitarbeiter hinsichtlich der Typologien von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
  • die Einrichtung eines Hinweisgebersystem, welches den Mitarbeitern die Meldung von internen Verstößen unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglicht
  • Erfüllung der allgemeinen sowie kundenbezogenen Sorgfaltspflichten
  • Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten

 

Was sind die Folgen der Nichteinhaltung?

Wer Risiken nicht ermittelt oder bewertet, handelt gem. § 56 Absatz 1 Nr. 1 GwG ordnungswidrig. Gleich verhält es sich mit dem Unterlassen der Dokumentation der Risikoanalyse oder dem Implementieren der Sicherheitsmaßnahmen (§ 56 Absatz 1 Nr. 2, 3 GwG). Die eben Genannten sind nicht abschließend und stellen nur einen kleinen Ausschnitt der Ordnungswidrigkeiten des Bußgeldkatalogs des § 56 GwG dar. Bei der vorsätzlichen Begehung einer Ordnungswidrigkeit kann dies mit einem Bußgeld von bis zu 150.000 Euro oder, falls diese nicht vorsätzlich begangen wurde, mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro geahndet werden.

Gerade deshalb ist es elementar als Verpflichteter Maßnahmen im Hinblick auf die Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ergreifen.

 

Wer ist zuständig für die Überprüfung?

Als zuständige Aufsichtsbehörde für die Finanzunternehmen und somit auch für Beteiligungsgesellschaften ist nach § 50 Nr. 9 GwG die jeweils nach Bundes- oder Landesrecht zuständige Stelle. In der Regel sind dies die örtlich zuständigen Regierungspräsidien oder Bezirksregierungen, in deren Zuständigkeit ihr Unternehmen belegen ist.

 

Wie kann PEQURIS Unternehmen unterstützen?

Pflichten, welche die Beteiligungsgesellschaften als Verantwortliche zu erfüllen haben, müssen grundsätzlich im Verantwortungsbereich der Leitungsebene des Unternehmens bleiben. PEQURIS kann Sie jedoch hinsichtlich der Bestellung von Geldwäschebeauftragten, der Erstellung von Schulungen, Richtlinien und der Risikoanalyse sowie der Ableitung geeigneter Sicherungsmaßnahmen unterstützen. PEQURIS steht Ihnen als „Full Service Partner“ rund um geldwäscherelevante Fragen zur Seite. Kurzum: PEQURIS bietet Geldwäscheprävention aus einer Hand.